Auf der Verpackung steht „ohne Gentechnik“, „GVO-frei“ oder „aus genetisch verändertem Soja hergestellt“, und Sie fragen sich, was das genau heißt? Fügen Sie die Zutatenliste und die Angaben von der Verpackung ein. Wir erklären Ihnen in verständlichen Worten, was die Angaben bedeuten, welche Zutaten aus Pflanzen mit gentechnisch veränderten Sorten stammen können und wo das Gesetz keine Kennzeichnung verlangt.
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So funktioniert die Gentechnik-Kennzeichnung
In der EU gilt eine klare Regel: Enthält ein Lebensmittel gentechnisch veränderte Organismen oder wurde eine Zutat aus ihnen hergestellt, muss das auf dem Etikett stehen. Typische Formulierungen sind „genetisch verändert“ oder „aus genetisch verändertem Soja hergestellt“. Das legt die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 fest.
Es gibt eine Schwelle: Zufällige oder technisch nicht vermeidbare Anteile von höchstens 0,9 % pro Zutat müssen nicht gekennzeichnet werden.
Wo das Gesetz keine Kennzeichnung verlangt
Tierische Lebensmittel. Fleisch, Milch und Eier von Tieren, die gentechnisch verändertes Futter bekommen haben, müssen nicht gekennzeichnet werden.
Herstellung mit Mikroorganismen. Manche Zusatzstoffe, Vitamine oder Enzyme werden mit Hilfe gentechnisch veränderter Mikroorganismen hergestellt. Auch das muss nicht auf dem Etikett stehen.
Genau diese Lücken schließen die Angabe „ohne Gentechnik“ und die Bio-Regeln.
„Ohne Gentechnik“ und Bio
Die Angabe „ohne Gentechnik“ ist in Deutschland gesetzlich geregelt (§ 3a EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz). Sie schließt Zutaten aus GV-Pflanzen aus, auch zufällige Anteile unter 0,9 %. Stoffe, die mit Hilfe gentechnisch veränderter Organismen hergestellt wurden, sind grundsätzlich ebenfalls ausgeschlossen. Bei tierischen Lebensmitteln dürfen die Tiere vor der Gewinnung für eine festgelegte Zeit kein kennzeichnungspflichtiges GV-Futter erhalten haben:
| Tiere | Zeitraum ohne GV-Futter |
|---|---|
| Rinder und Pferde für die Fleischerzeugung | zwölf Monate, mindestens drei Viertel ihres Lebens |
| Kleine Wiederkäuer | sechs Monate |
| Schweine | vier Monate |
| Milch liefernde Tiere | drei Monate |
| Mastgeflügel, vor dem dritten Lebenstag eingestallt | zehn Wochen |
| Legehennen | sechs Wochen |
Für Bio-Lebensmittel gilt die EU-Öko-Verordnung (EU) 2018/848. Sie verbietet gentechnisch veränderte Organismen und Erzeugnisse, die aus oder durch GVO hergestellt wurden, auch im Tierfutter.
Grenzen des Checks
Der Check wertet nur den Text aus, den Sie einfügen. Er kann nicht prüfen, ob die Angaben auf der Verpackung stimmen, und er erkennt nicht jede Schreibweise. Er ersetzt keine Auskunft des Herstellers. Mehr zu einzelnen Zusatzstoffen finden Sie in unserer Liste aller E-Nummern.
Quellen
- Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel, EUR-Lex (abgerufen am19. Oktober 2026)
- EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz, § 3a (Angabe „ohne Gentechnik“), Gesetze im Internet (abgerufen am19. Oktober 2026)
- EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz, Anlage (Fütterungszeiträume), Gesetze im Internet (abgerufen am19. Oktober 2026)
- Verordnung (EU) 2018/848 über die ökologische/biologische Produktion, EUR-Lex (abgerufen am19. Oktober 2026)
- Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 über Lebensmittelzusatzstoffe, Anhang II, EUR-Lex (abgerufen am19. Oktober 2026)